(Stand Oktober 2020)

Nachstehend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil im Geschäftsverkehr der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH. Wird eine Geschäftsverbindung eingegangen, so gelten diese ABGs in vollem Umfang, wenn im Vertrag über die jeweils konkret vereinbarte Leistung zwischen der GUTWERK Immobilien Treuhand und dem Geschäftspartner nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde.

§1. Bestellungen

Leistungen des Lieferanten werden bestellt (Einzelbestellungen) bzw. abgerufen (Rahmenaufträge), indem eine schriftliche Bestellung oder ein schriftlicher Abruf an den Lieferanten übermittelt wird, sodass ein Vertrag zu Stande kommt. Der Lieferant darf grundsätzlich nur auf Grund derartiger Bestellungen tätig werden, widrigenfalls steht dem Lieferanten kein wie immer geartetes Entgelt oder Aufwandersatz zu. Bis zu einer Kostenobergrenze von € 500,- zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer können derartige Bestellungen mündlich beauftragt werden. Für Arbeiten mit einem Auftragsvolumen von mehr als € 500,- zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer muss ein schriftliches Angebot übermittelt und ein schriftlicher Auftrag erstellt werden.

§2. Preise

Alle von GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist, in Euro exklusive, der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer sowie allfällige Abgaben oder sonstige wie immer gearteten Nebenkosten und Aufwendungen zu diesen Preisen hinzugerechnet.

Sämtliche vom Lieferanten angebotenen Preise sind für die ersten 12 Monate nach Bestellung unveränderliche Festpreise, mit Ausnahme jener Preisbestandteile, die gemäß Vertrag der dort näher beschriebenen Preisgleitung unterliegen. Erhöhungen der Einheitspreise, wegen Erhöhungen der Kosten für Löhne und Material, finden daher nicht statt. Nach der Festpreisbindung ist jedenfalls der Auftraggeber über die Anpassungen im Vorfeld schriftlich zu informieren. Abgerechnet wird jedoch, wenn nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Ausmaß und nach den vereinbarten Einheitspreisen. Bei Überschreitung von mehr als 10% einzelner Gewerksummen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber vorher schriftlich darüber zu informieren und die Mehrkosten dem Auftraggeber zur Freigabe vorzulegen.

§3. Konzessionen

Der Auftragnehmer hat auf eigene Kosten für die gewerberechtlichen, zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Berechtigungen, zu den im Rahmen dieses Vertrages ausgeübten Tätigkeiten zu sorgen und diese dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertragsgegenständlichen Aufgaben, zu sorgen.

Begründete Bedenken gegen Weisungen sind dem Auftraggeber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Er haftet dem Auftraggeber gegenüber für sämtliche Nachteile, die ihm aus einem Versäumnis seines Arbeitnehmers entstehen.

Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung nur zuverlässige, geschulte Mitarbeiter einzusetzen bzw. auf begründetes Verlangen der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH eingesetzte Mitarbeiter auszuwechseln. Die mit der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung beauftragten Mitarbeiter des Lieferanten, sind nachweislich mit sämtlichen allenfalls einzuhaltenden Sicherheitserfordernissen, vertraut zu machen.

Der Lieferant hat weiters Sorge zu tragen, dass sämtliche Verpflichtungen auch im Hinblick auf die von Drittunternehmen (Subunternehmen/Erfüllungsgehilfen) sowie deren eingesetzten Mitarbeiter eingehalten werden.
Weiters verpflichtet sich der Lieferant und seine Subunternehmer, Arbeiten in Österreich ausschließlich unter Berücksichtigung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts durchzuführen, insbesondere nur solche Personen einzusetzen, die über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis verfügen.

§4. Leistungsumfang

Der Lieferant hat die Leistungen so zu erbringen, dass Leistungen und Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme dem Letztstand der Technik entsprechen. Die im Zuge der Leistungsabwicklung erstellten Protokolle bei Projekt- & Baubesprechungen sind verbindlich und dienen der Konkretisierung des Leistungsumfanges. Dem Lieferanten ist bekannt, dass die vertragsgegenständliche Leistungserbringung in bzw. auf gewerblich genutzten Geschäfts- bzw. Verkaufsgebäuden oder in Wohnhäusern abzuwickeln ist. Der Lieferant wird daher alles in seiner Macht stehende unternehmen, um allfällige Beeinträchtigung der weiteren Nutzer im Gebäude möglichst gering zu halten und damit sicher zu stellen, dass Mietzins-Minderungsansprüche vermieden werden. (Aushang im Objekt)

Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial kostenlos zurückzunehmen bzw. nach Fertigstellung unaufgefordert und kostenfrei mitzunehmen. Im Fall von Vor-Ort-Arbeiten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, alle im Zuge der Leistungserbringung anfallenden Verunreinigungen kostenlos zu beseitigen. Der Lieferant verpflichtet sich bei Austausch von Elektrogeräten das Altgerät zurückzunehmen und fachgerecht gemäß Elektroaltgeräteverordnung – (EAG-VO) in der geltenden Fassung zu entsorgen. Die Entsorgung von gefährliche Abfällen und Problemstoffen unterliegen der Abfallnachweis-VO des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG idgF). Der Lieferant verpflichtet sich gefährliche Abfälle und Problemstoffe, sofern diese im Zuge seiner vertragsgegenständlichen Leistungserbringung anfallen, fachgerecht zu entsorgen und dem Auftraggeber unaufgefordert den entsprechenden Entsorgungsnachweis zu übermitteln.

Nach Durchführung der Arbeiten ist die Fertigstellung unverzüglich der Hausverwaltung zu melden. Sobald die vollständige Leistungserbringung und Abnahme mit schriftlichem Protokoll erfolgte, ist je nach Art und Umfang der beauftragten Leistungen eine entsprechende Dokumentation (Pläne in dwg.- und pdf.-Format, Wartungsrichtlinien, Materiallisten, etc..) zu übergeben, widrigenfalls der restliche Werklohnanspruch nicht fällig wird bzw. zurückbehalten werden kann, bis die Dokumentation vollständig vorliegt.

§5. Leistungstermine

Ausführungszeiträume, die im Angebot des Lieferanten angegeben werden, sind für die Aus- bzw. Durchführung als verbindlich zu betrachten und werden vom Lieferanten garantiert. Der Leistungstermin ist erfüllt und die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn die Leistung am Lieferort physisch eingelangt und/oder die Leistung am Leistungsort erbracht und frei von Mängeln ist. Leistungen, die qualitativ und/oder quantitativ nicht einwandfrei sind, gelten als nicht über- bzw. abgenommen.

Verzögert sich aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teils der Leistung, oder gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil nicht zum festgelegten Leistungstermin erbringt, werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Für alle Nachteile, die der GUTWERK Immobilien GmbH aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Umstandes entstehen, ist diese schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten von sich aus die Leistungen einzustellen.

§6. Rechnungslegung

Der Lieferant wird den im Auftragsschreiben namhaft gemachten Besteller der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH für jede Bestellung binnen vier Wochen nach Leistungserbringung, eine Rechnung legen. Die Rechnungslegung ist jeweils nur auf Basis einer zugeordneten Bestellung und nach fertig gestellter und mängelfrei erbrachter Leistung zulässig. Teilrechnungen müssen in der Bestellung gesondert vereinbart sein. Die Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer und jeweiligen Objektadresse der Liegenschaft, sowie unter Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten zu übermitteln. Die Angaben in den Rechnungen müssen für eine Überprüfung ohne besondere Kenntnisse und ohne besonderes Fachwissen nachvollziehbar und überprüfbar sein. Alle vom Lieferanten gelegten Rechnungen sind in EURO zu erstellen. Rechnungen sind grundsätzlich an die dafür vorgesehene Emailadresse rechnung@gutwerk.at bzw. an die Firmenadresse der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH, 1010 Wien, Gonazagasse 19/2 zu übermitteln.

§7. Zahlungen

Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung beginnt die Zahlfrist bei vertragskonformer Leistungserbringung und Rechnungslegung am Tag nach Eingang der jeweiligen Rechnung netto Kassa innerhalb von 30 Tagen zu laufen, unter Berücksichtigung von §6 – Rechnungslegung. Als Verzugszinsen werden maximal zwei Prozent p.a. vereinbart. Zahlungen bedeuten nicht, dass die Leistung als ordnungsgemäß anerkannt wird. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH oder deren Auftraggeber bzw. Kunden mit Gegenforderungen aufzurechnen. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erbrachten Leistungen. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind ausdrücklich ausgeschlossen.

§8. Haftrücklass

Sofern im Vertrag oder in der Bestellung nicht anders vereinbart, wird von der/den einzelnen Rechnung/en (ab einer Höhe von in Summe € 20.000,- zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer) ein Haftrücklass in der Höhe von fünf Prozent der jeweiligen Abrechnungssumme einschließlich Umsatzsteuer zurückbehalten. Der Haftrücklass wird vier Wochen nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ausbezahlt, soweit er nicht bestimmungsgemäß zur Sicherung von Gewährleistungsleistungen in Anspruch genommen wurde oder werden muss. Der Haftrücklass kann auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten durch eine unwiderrufliche, unbedingte Bankgarantie (gemäß Muster der GUTWERK Immobilien Treuhand) eines zur Tätigkeit in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes, zahlbar auf jederzeitiges Verlangen der GUTWERK Immobilien Treuhand mit Laufzeit bis vier Wochen nach Ende der Gewährleistungsfrist, ersetzt werden.

§9. Schlussbestimmungen

Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Der Lieferant leistet ab Abnahme der Leistungen dafür Gewähr, dass seine und die durch seine Subunternehmer bzw. Unterlieferanten erbrachten Leistungen die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, sowie insbesondere dem Letztstand der Technik entsprechen.

Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht weitergegeben werden.

Schad- und Klagloshaltung
Der Lieferant hat die GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH für alle Nachteile, die der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH aufgrund der Verletzung von Urheberrechten, Gebrauchsmustern, Patenten, DSGVO oder sonstigen Rechten Dritter durch den Lieferanten entstehen mögen, schad- und klaglos zu halten.

Schriftform
Nebenabreden zum Vertrag sowie Änderungen des Vertrages oder dieser AGBs bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich abgegangen werden.

Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen können nur mit der Zustimmung vertretungsbefugter Organe abgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter der GUTWERK Immobilien Treuhand GmbH nicht berechtigt sind, alleine abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Sollten aus irgendeinem Grund Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, werden die übrigen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich Gleichwertige zu ersetzen.

Rechtsnachfolge
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Entgeltforderungen und allfälliger Schadenersatzansprüche, an Dritte zu überbinden, abzutreten oder in sonstiger Form zu übertragen.

Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien als Gerichtsstand Wien. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen ABGs inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen von Bestellungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

Stand Oktober 2020